5 wichtige Klauseln bei der Einkommensabsicherung

Die Anforderungen an die Einkommensabsicherung, in Bezug auf Flexibilität und Rechtssicherheit, sind hoch. Worauf bei der Vermittlung von Grundfähigkeits- und BU-Schutz zu achten ist, damit die Produkte diesen Anforderungen auch langfristig gerecht werden.

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„… Flexibilität prägt unser Leben und damit auch die Produktwelt…“

1. Grundfähigkeitsschutz mit BU-Wechseloption

Flexibilität prägt unser Leben und damit auch die Produktwelt, die im Rahmen eines individuellen Lebensphasenkonzeptes möglichst viele Gestaltungsoptionen zulassen sollte. Die wichtige BU-Wechseloption gehört unbestritten dazu. Sie ermöglicht den späteren Wechsel von der Grundfähigkeitsversicherung (GFV) in eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Während eine GFV unspezifisch definierte sensorische, motorische und feinmotorische Grundfähigkeiten absichert, basiert eine BU auf der tätigkeitsorientierten Absicherung des zuletzt ausgeübten Berufes. Psychische Beeinträchtigungen sind bei einer GFV zudem nur durch erheblichen Mehrbeitrag optional versicherbar, während sie als „Hauptursache von Berufsunfähigkeit“ in der BU immer vollumfänglich mitversichert sind. Da dies längst kein Standard bei GFV-Produkten ist, sollten Sie auf diese Option bei der Produktauswahl ganz besonders achten.

Besteht diese Option, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Wechseloption – sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht – an. Je größer die Anzahl anlassbezogener Wechselmöglichkeiten und je höher die mögliche Rente, desto besser.

Ideale Voraussetzungen bieten daher z. B. folgende Wechselanlässe:

  • Das Erreichen der gymnasialen Oberstufe
  • Der erfolgreiche Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung
  • der erstmalige Berufseinstieg
  • der erfolgreiche Abschluss einer Aufstiegsfortbildung (z. B. zum Meister oder Fachwirt).

Beim erstmaligen Berufseinstieg ist darauf zu achten, dass die erste berufliche Tätigkeit (nach erfolgreicher Ausbildung) nicht an weitere Bedingungen geknüpft ist. So ist „ein unbefristetes Berufsverhältnis“ bspw. ein „No-Go“, da Auszubildende heute meist im ersten Schritt nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten und die Option damit „verpufft“.

„… ein unbefristetes Berufsverhältnis schränkt die BU-Wechseloption nachhaltig ein und ist ein No-Go“

2. Grundfähigkeit Autofahren: Erweiterung um die freiwillige Führerscheinabgabe

Unter einigen Biometrieexperten gilt „Autofahren“ nicht nur als eine, sondern als die wichtigste abzusichernde Grundfähigkeit schlechthin. Der Vergleich zwischen den hohen Voraussetzungen an die notwendige Sehfähigkeit gemäß Fahrerlaubnisverordnung und der definierten Grundfähigkeit „Sehen“ macht den den großen Unterschied im Leistungsfall sehr schnell deutlich.

Üblich ist bei der Definition dieser Grundfähigkeit der Entzug oder aber die Nichterteilung der Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen. Neu und aktuell noch selten in den Bedingungen verankert ist hingegen die freiwillige Führerscheinabgabe aus gesundheitlichen Gründen. Was wie eine kleine unbedeutende Ergänzung wirkt, ist in der Praxis von zentraler Bedeutung und großem Vorteil für den Kunden. Grund: Nur in den wenigsten Fällen wird tatsächlich behördlich die Fahrerlaubnis entzogen – meist zudem erst dann, wenn bereits vorher etwas passiert ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist nämlich eine automatische und schnelle Weitergabe von gesundheitlichen Patientendaten an die Fahrerlaubnisbehörde nicht gegeben. Mit der direkten Stärkung der gesundheitlichen Eigenverantwortung, sich selbst und anderen gegenüber, wird mit dieser Ergänzung eine wichtige Regelungslücke im Kundensinne geschlossen.

3. Einkommensabsicherung allgemein: Bedingungen für den weltweiten Schutz

Bei fast allen AVB findet man gleich im § 1 die Formulierung: „Der Versicherungsschutz besteht weltweit“. Mittlerweile ist dies Marktstandard. Ein detaillierter Blick hinter die konkrete Ausgestaltung im Bedingungswerk offenbart aber eine häufig indirekte Aufweichung des weltweiten Versicherungsschutzes.

Als problematisch sehen wir es beispielsweise an, wenn ein Versicherer im Folgenden auf rein deutsche Gesetze verweist. Zu nennen wären hier die Pflegedefinition gemäß §§ 14 und 15 SGB IX oder das Infektionsschutzgesetz § 31.

„Als problematisch sehen wir es beispielsweise an, wenn ein Versicherer im Folgenden auf rein deutsche Gesetze verweist.“

Problematisch ist das gleich aus 2 Gründen:

  1. Schwierigkeit, im Ausland deutsche Gesetze für die konkrete Bemessung des Leistungsfalls zugrunde zu legen
  2. stetiger Wandlungsprozess von Gesetzen


Die bei Vertragsabschluss geltende Definition des Gesetzes muss im späteren Leistungsfall nicht mehr mit der Ursprungsregelung übereinstimmen. Probleme in der Abwicklung sind hier vorprogrammiert. Die Umstellung von ehemaligen Pflegestufen auf Pflegegrade (seit 2017) bietet hier ein anschauliches Beispiel. Hingegen geben die „Activities of daily living“ eine einheitliche Grundlage für die weltweite Leistungsregulierung im Pflegefall.

Auch ein kritischer Blick auf die definierten Ausschlüsse im Bedingungswerk lohnt. So sollten z. B. humanitäre Hilfeleistungen und friedenssichernde/-erhaltende Maßnahmen mit UN oder OSZE-Mandat für Mitglieder der deutschen Bundeswehr, (Bundes-)Polizei und Hilfsorganisationen im Ausland mitversichert sein. Hier geht es zu den Versicherungsbedingungen für BU PLUS, BU PLUS premium und GrundSchutz+.

4. Ausgestaltung der AU genau prüfen

BU-Tarife, die bereits eine Leistung bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit anbieten, werden heute vermehrt am Markt angeboten. Sowohl als eigenständiger BU-Tarif mit AU-Leistung, zudem als AU-Option in einem BU-Tarif. Aus Vermittlersicht bedarf es in jedem Fall einer eingehenden Analyse der konkreten Ausgestaltung der AU in den AVB, um sich ein aussagekräftiges Bild zur Qualität der konkreten Regelung machen zu können. Zu groß und heterogen sind aktuell noch die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bedingungswerken. Ausgehend von den hervorragenden Stuttgarter AVB- Regelungen geht eine detaillierte Checkliste auf die wesentlichsten 10 Punkte ein, auf die man bei der AU besonders achten sollte. Sie reicht von der Definition einer eigenen AU-Rente über den Verzicht von Meldefristen bis hin zu den konkreten kundenorientierten Leistungsvoraussetzungen. Machen Sie sich selbst ein Bild über Nutzen, Mehrwert und Voraussetzungen einer leistungsstarken AU mit der dafür neu aufgelegten Vermittler-Info.

„… es bedarf in jedem Fall einer eingehenden Analyse der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsunfähigkeit in den AVB.“

5. Transparente Regelung zu Verkehrsdelikten

Jeder weiß: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei! Jede Art von Verkehrsdelikten sollte daher von Ausschlüssen in qualitativ hochwertigen BU-Bedingungswerken ausgenommen sein. Der Grund ist einfach: Die Übergänge von Fahrlässigkeit zu grober Fahrlässigkeit bis hin zu Vorsatz sind gerade bei Verkehrsdelikten oft fließend. Ohne juristische Vorkenntnisse ist eine genaue Abgrenzung, dieser rechtlich unterschiedlichen, komplexen Tatbestände, extrem schwer und manchmal auch Auslegungssache im Prozess. Wichtig ist daher eine klare, für den Kunden transparente und nachvollziehbare Regelung in den Bedingungen. Entscheidend ist am Ende, dass bei Verkehrsdelikten jeglicher Art geleistet wird, da es sich gerade bei der BU um einen existenziell wichtigen Versicherungsschutz zur Einkommensabsicherung handelt. Nähere Informationen zu diesem wichtigen Thema finden Sie im easiportal unter „Verkehrsdelikte“.

Klaus L. Helm

Diplom-Volkswirt, Trainer Produkt- und Vertriebsmarketing, Die Stuttgarter